Gesetzliche Grundlagen für den TOA im Erwachsenenstrafrecht

  • § 46 a StGB
  • § 153 b StPO i.V. m. § 46 a StGB
  • § 153 a I Nr.5 StPO
  • § 155 a; § 155 b StPO
  • § 46 a StGB

    Danach findet ein erfolgreich durchgeführter TOA oder ein ernsthaftes Bemühen des Täters um Wiedergutmachung Berücksichtung im Rahmen der Strafzumessung seitens des Gerichts in der Hauptverhandlung.

    § 153 b StPO i.V. m. § 46 a StGB

    Darüberhinaus kann aber ein erfolgter TOA auch bereits vor Anklageerhebung - also im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen.

    § 153 a I Nr.5 StPO

    Mit dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des TOA`s vom 20.12.99 wurde § 153 a StPO um die Möglichkeit der Auflage bzw. Weisung erweitert, sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

    § 155 a; § 155 b StPO

    Damit der TOA einen noch breiteren Anwendungsbereich erfahren kann, wurde Ende 2000 zusätzlich § 155 a StPO eingeführt, der festlegt , dass Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens prüfen sollen, ob die Möglichkeit besteht, zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem einen Ausgleich herbeizuführen.

    Gegen den Willen des Verletzten darf allerdings kein Ausgleichsversuch eingeleitet werden.

    § 155 b StPO stellt ergänzend dazu die erforderliche Rechtsgrundlage dar für die Weitergabe der Sozialdaten seitens Staatsanwaltschaft und Gericht an die mit der Durchführung des TOA`s beauftragten Stelle.